Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Zurich

Vote anticipé
WG 19 :
Die Gemeinden regeln die vorzeitige Stimmabgabe so, dass die Stimmberechtigten frühestens nach Erhalt der Stimmausweise und der amtlichen Stimm- und Wahlzettel, spätestens aber vom Mittwoch vor dem Wahl- und Abstimmungstag an ihre Stimme abgeben können. Die Stimmabgabe ist mindestens während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeinderatskanzlei oder im Kreisbüro zu ermöglichen.

WG 15 II :
Die Gemeinderäte können für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime Wanderurnen einsetzen. Weitere Wanderurnen sind nur mit Bewilligung der Direktion des Innern zulässig.

WG 26 Satz 2 :
Die Wanderurnen werden von zwei Mitgliedern oder Gemeindebeamten bewacht.

WG 16 II :
Wanderurnen sind an einem der bezeichneten Tage an den verschiedenen Standorten während mindestens einer Viertelstunde geöffnet.


Vote par correspondance
WG 21 I :
Wer brieflich stimmen will, stellt der Gemeindeverwaltung oder dem Kreisbüro ein mit dem Vermerk 'Briefliche Stimmabgabe' versehenes Kuvert mit folgendem Inhalt zu:
  1. dem Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung der stimmberechtigten Person, dass sie brieflich stimmen wolle;
  2. den Stimm- und Wahlzetteln in einem verschlossenen neutralen Umschlag.

WG 21 II :
Die Gemeinden können den Stimmrechtsausweis als Rückantwortkuvert ausgestalten oder den Stimmberechtigten ein Antwortkuvert zur Verfügung stellen.

WG 22 :
Kuverts mit dem Vermerk 'Briefliche Stimmabgabe' müssen bis zur Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale am Sonntag eintreffen. Später eintreffende Sendungen fallen ausser Betracht.
In der Gemeinderatskanzlei werden die Sendungen geöffnet, der Stimmrechtsausweis geprüft, das Stimmzettelkuvert gestempelt und dieses ungeöffnet in die Urne gelegt.


Vote par procuration
WG 18 II :
Die Stimmberechtigten (...) können sich durch andere Stimmberechtigte vertreten lassen, wenn sie das 60. Altersjahr zurückgelegt haben oder laut ärztlichem Zeugnis nicht an die Urne gehen können.

WG 13 II :
Schreibunfähige können die Ausübung politischer Rechte, welche schriftliche Erklärungen erfordern, einem Stellvertreter übertragen.

WG 18 V :
Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

WG 18 I :
Die Stimmberechtigten können sich durch eine andere im gleichen Haus wohnende stimmberechtigte Person vertreten lassen.